AGB
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AGBs Allgemein
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die NETZER GROUP ist als Ingenieurbüro und/oder Generalunternehmer tätig. Gegenüber seinem Auftraggeber gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote, Nebenabreden
- Die Angebote des Ingenieurbüros sind – sofern nichts anderes angegeben – freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten, einschließlich des Honorars.
- Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3. Auftragserteilung
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
- Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte (Subunternehmer) heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.
4. Gewährleistung und Schadenersatz
- Die Warnpflicht (insbesondere iSd 1168a ABGB) des Ingenieurbüros ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche können nur nach substantiierten Mängeln erhoben werden, die ausschließlich durch einen eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
- Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die der für die Durchführung der ursprünglichen Leistung vereinbarten Frist entspricht, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (1299 ABGB) zu erbringen.
- Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens, wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1. bei Personenschaden ohne Begrenzung,
2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: -
- bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
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- bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.3. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5. Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Die angemessene Nachfrist beträgt mindestens vier Wochen.
- Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6. Honorar, Leistungsumfang
- Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
- In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
- Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband für Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
- Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
7. Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8. Geheimhaltung
- Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
- Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9. Schutz der Pläne
- Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) und sonstigen Werken vor.
- Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
- Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
- Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Stand 1.1.2017
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AGBs Subunternehmer Netzer RRT
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftragnehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer und Netzer RRT.
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Rechtlich gelten, soweit diese AGB keine Regelungen enthält, ausschließlich die Bestimmungen des ABGB und des UGB. Rechtliche ÖNORMEN oder eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind jedenfalls nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragsgegenstand
- Netzer RRT ist Generalunternehmer und beauftragt den Auftragnehmer als Subunternehmer gemäß den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere im Auftragsformular. Vertragsgrundlage ist auch der von Netzer RRT mit dem Bauherrn abgeschlossene Generalunternehmervertrag. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, dass dieser Generalunternehmervertrag von Netzer RRT eingehalten werden kann. Soweit im Vertrag zwischen Netzer RRT und dem Auftragnehmer einschließlich dieser AGB keine ausdrückliche andere Vereinbarung getroffen wird, gilt auch im Verhältnis zum Auftragnehmer der von Netzer RRT mit dem Bauherrn abgeschlossene Generalunternehmervertrag. Darüber hinaus gelten die vertraglichen Bedingungen gemäß diesen AGB.
3. Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer übernimmt es, das vertragsgegenständliche Werk bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin vollständig, schlüsselfertig und funktionstüchtig und fertig montiert/betriebsfertig zu erstellen.
- Die Leistungsbeschreibung ist einzuhalten, stellt jedoch keine taxative Aufzählung des herzustellenden Leistungsumfanges dar. Vielmehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, das gesamte Werk auch dort, wo die Leistungsbeschreibung allenfalls unvollständig sein mag, vollständig funktionstüchtig, mängelfrei und in Entsprechung mit allen einzuhaltenden behördlichen Vorschriften und Auflagen vollständig genehmigungsfähig herzustellen. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass einzelne Leistungen oder Teilleistungen, die dazu erforderlich sind, in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind. Der Vertrag umfasst daher alle Lieferungen und Leistungen, die zur Erreichung des vorgenannten Erfolges erforderlich sind. Der Auftragnehmer übernimmt insofern eine Vollständigkeitsgarantie, das Werk komplett zu dem vereinbarten Preis (unten Punkt 5) zu errichten.
- Der Auftragnehmer erklärt, dass er alle Vertragsbestandteile sorgfältig gelesen und überprüft hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich einverstanden ist. Er bestätigt ferner ausdrücklich, dass ihm der Umfang der vereinbarten Leistungen, die Örtlichkeit der Baustelle, die vorhandene Bebauung und die derzeit bestehenden technischen Anlagen, insb. soweit sie für die Anbindung und Energieversorgung des neuen (Bau)werks relevant sind, der derzeitige Zustand der sich auf dem vertragsgegenständlichen Areal befindlichen Baulichkeiten und des Untergrundes, die Bodenbeschaffenheit sowie die Verkehrsanbindung des Baugrundstückes bekannt sind.
- Die Anbindung des Werks an die bereits bestehenden Gebäude und Anlagen muss jedenfalls so erfolgen, dass die derzeit gegebene Funktion des Bestandes, soweit dieser aufgrund des vorliegenden Vertrages bestehen bleibt, nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer erklärt weiters, dass er aufgrund der vorliegenden Vertragsbestandteile (insb. auch der Pläne und Genehmigungen) zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen in der Lage und berechtigt ist.
- Die vertragsmäßige Leistung umfasst jedenfalls alle mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben, auch soweit die Inanspruchnahme von fremden Grundflächen und Vorrichtungen notwendig ist und hierfür Gebühren zu entrichten sind.
- Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören weiters die Baustelleneinrichtung einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen, die Baubewachung und die Baustellensicherung.
- Die formelle Einreichung der (vollständig belegten) Fertigstellungsanzeige um Betriebsanlagen- und Benützungsbewilligung erfolgt zwar durch den Auftraggeber, doch hat der Auftragnehmer hierfür alle Vorarbeiten und Vorleistungen zu erbringen und auch an dem Benützungsbewilligungs- und Betriebsanlagengenehmigungsverfahren teilzunehmen.
4. Übergeordnete Verpflichtung
- Der Auftragnehmer hat die übergeordnete Vertragsverpflichtung, seine Leistung gemäß dem Vertrag so zu erbringen, dass die Funktionsfähigkeit, die Fertigstellung und die bewilligungskonforme Errichtung des Projektes zu dem in Punkt 5 vereinbarten Pauschalfestpreis sowie zu den vereinbarten Terminen absolut gesichert ist.
- Ein (auch teilweises) Abgehen von dieser übergeordneten Verpflichtung des Auftragnehmers ist nur dann zulässig, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wird und dabei im Text ausdrücklich festgehalten wird, dass hiermit die übergeordnete Verpflichtung des Auftragnehmers modifiziert wird.
- Andernfalls, etwa wenn der Auftragnehmer auf eine Anfrage, einen Ergänzungs- oder Abänderungsvorschlag oder eine sonstige Mitteilung keine oder keine rechtzeitige schriftliche Antwort vom Auftraggeber erhält, ist er dennoch verpflichtet, in Entsprechung dieser übergeordneten Verpflichtung das Werk gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu errichten. Er kann sich also insb nicht darauf berufen, dass er vom Auftraggeber keine oder keine rechtzeitige Antwort erhalten hat. Ist dies der Fall, so muss der Auftragnehmer entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers die Ausführung gemäß den vorhandenen Vertragsbestandteilen unter Einhaltung seiner übergeordneten Verpflichtung vornehmen und hat er den Auftraggeber umgehend über alle von ihm in die Wege geleiteten Maßnahmen schriftlich zu informieren.
- Keinesfalls darf ein Recht oder eine Verpflichtung, die der Auftragnehmer nach diesem Vertrag hat, von ihm dazu benützt werden, um von seiner übergeordneten Verpflichtung abzugehen.
- Ausdrücklich wird auch festgehalten, dass eine fehlende oder verspätete Antwort oder eine allfällige Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber den Auftragnehmer nicht dazu berechtigt, einen Allein- oder Mitverschuldenseinwand zu erheben.
5. Entgelt
- Der vereinbarte Preis gilt für alle vertragsgegenständlichen Leistungen als Pauschalfestpreis.
- Mit diesem Pauschalfestpreis sind alle vom Auftragnehmer nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten.
- Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich seine Kalkulationsgrundlagen – aus welchen Gründen immer – ändern, wenn sich Preise anders entwickeln als von ihm angenommen oder die von ihm getroffenen Annahmen sich sonst als unzutreffend erweisen.
- Der vorgenannte Pauschalfestpreis gilt jedenfalls auch bei Mehraufwendungen in Folge von Änderungen des Leistungsumfanges iSd Punktes 11, sofern hierüber nicht vorweg eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde.
6. Termine
- Mit den Bauarbeiten ist zum vereinbarten Termin zu beginnen. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Baubewilligung vor, ist mit den Bauarbeiten jedenfalls am ersten Arbeitstag der auf die Erteilung der Baubewilligung folgenden Kalenderwoche zu beginnen.
- Der Auftragnehmer nimmt sohin zur Kenntnis, dass der übergebene Bauzeitplan hinsichtlich jedes einzelnen Termins einzuhalten ist; er ist auch Basis für die übrigen Professionisten. Insb. darf der Auftragnehmer darin enthaltene Zwischentermine auch dann nicht hinauszögern, wenn er darauf vertrauen darf, den Gesamtfertigstellungstermin dennoch einzuhalten. Um diese Termine jedenfalls einzuhalten, ist der Auftragnehmer gegebenenfalls auch zu Forcierungsmaßnahmen verpflichtet, und der Auftragnehmer ist im Fall des sich abzeichnenden Verzuges auch zur Anordnung derartiger Forcierungsmaßnahmen berechtigt. Mehrkosten für solche Forcierungsmaßnahmen stehen nicht zu.
7. Rechnungslegung und Fälligkeit
- Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung, in leicht überprüfbarer Form vorzulegen und werden laut Vereinbarung auf das vom Auftragnehmer zu nennende inländische Konto überwiesen. Die Skontofrist läuft ab dem Einlangen beim Auftraggeber, frühestens jedoch beginnt die Skontofrist mit mängelfreier Abnahme.
- Die Schlussrechnung ist innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungslegung abzüglich des Haftrücklasses von zumindest 5 % (unten Punkt 8.) zur Zahlung fällig.
- In die Schlussrechnung sind sämtliche vom Auftragnehmer geforderten Zahlungen abschließend aufzunehmen. Die Schlussrechnungslegung schließt jedenfalls die Geltendmachung nachträglicher Forderungen aus. Ein Vorbehalt der Nachverrechnung weiterer Leistungen in der Schlussrechnung ist unzulässig und gilt als nicht gesetzt.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Umsatzsteuer im Wege der Gegenrechnung gem BAO zu bezahlen, sofern diesbezüglich von der Finanzverwaltung keine Einwendungen erhoben werden. Falls diese Überrechnung nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, ist die Umsatzsteuer zum Monatsende des auf die Ausstellung der Schlussrechnung folgenden Monats fällig.
8. Haftrücklass, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung
- Von der Schlussrechnung wird zumindest ein 10%iger Haftrücklass einbehalten, der durch eine abstrakte Bankgarantie ablösbar ist. Ist der Haftrücklass im (Generalunternehmer)Vertrag zwischen Netzer RRT und dem Bauherrn höher, gilt zumindest ein Haftrücklass in dieser Höhe als vereinbart.
- Der Haftrücklass dient der Abdeckung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Schadenersatz. Im Fall des Vorliegens von Mängeln oder Schäden ist die Zurückbehaltung jedoch nicht auf den Haftrücklass beschränkt. Eine allenfalls zur Ablösung des Haftrücklasses gegebene Bankgarantie muss eine Laufzeit von zumindest drei Jahren ab formeller Abnahme (unten Punkt 16) haben.
- Im Fall von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Leistungen einzustellen.
9. Pönale
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe, wie Netzer RRT gegenüber dem Bauherrn (insbesondere Generalunternehmervertrag) zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, mindestens aber in Höhe von 1 % des Pauschalfestpreises (oben Punkt 5) für jede Kalenderwoche, um die einer der in diesem Vertragstext genannten Einzeltermine überschritten wird (Deckelung mit 50 % der Auftragssumme).
- Die Vertragsstrafe braucht bei der Teilzahlung oder bei der Abnahme nicht vorbehalten zu werden, vielmehr reicht es aus, wenn sie bei der Schlusszahlung geltend gemacht wird.
- Der Anspruch auf Vertragsstrafe ist unabhängig davon, ob dem Auftraggeber durch die verspätete Fertigstellung ein Schaden entstanden ist.
- Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des durch die verspätete Fertigstellung, Nicht- oder Schlechterfüllung entstandenen tatsächlichen Schadens bleiben aufrecht, doch wird die Vertragsstrafe auf den Gesamtschadenersatz angerechnet.
10. Sicherheiten
- Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages eine abstrakte Vertragserfüllungsgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinstitutes. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Bankgarantie für alle Forderungen aus diesem Vertrag, also sowohl für Nichterfüllungs-, Schlechterfüllungs- als auch für Schadenersatzansprüche und alle sonstigen Ansprüche einzulösen.
11. Leistungsänderungen und Zusatzaufträge
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Teile des vereinbarten Leistungsumfanges auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen, woraufhin sich der vereinbarte Pauschalfestpreis um die für die entfallenden Auftragsteile ausgepreisten Beträge ermäßigt. Dasselbe gilt, wenn es solcherart zu einem Entfall von Auftragsteilen kommt; diesfalls ist der auf den entsprechenden Auftragsteil entfallende Einzelpauschalfestpreis anteilig zu kürzen und danach ein neuer Teilpauschalfestpreis zu bilden.
- Diese Grundsätze sind entsprechend auch dann anzuwenden, wenn Posten entfallen, für die keine ausdrücklichen Pauschalfestpreise aufgelistet sind.
- Auch zur Änderung des vertraglich fixierten Leistungsumfangs durch Austausch einzelner Leistungen oder zur Forderung zusätzlicher Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, und zwar ohne weitere Entgeltsansprüche für den Auftragnehmer, sofern ihn die Änderung nicht mehr belastet als die ursprüngliche Vereinbarung. Über Änderungen, die den Auftragnehmer mehr belasten als die ursprüngliche Vereinbarung ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine schriftliche Vereinbarung über allfällige zusätzliche Einzelpauschalfestpreise zu treffen, bevor die Arbeiten durchgeführt werden.
- Führt der Auftragnehmer Änderungen oder zusätzliche Leistungen durch, ohne dass hierfür eine gesonderte schriftliche Entgeltvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, so erklärt er damit unwiderruflich sein Einverständnis, die Änderung unter Beibehaltung des bisher vereinbarten Pauschalfestpreises durchzuführen. Ein Anspruch auf weiter gehende Entlohnung besteht dann hierfür nicht. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine entsprechende Vereinbarung über Mehrkostenforderungen einvernehmlich schriftlich einer späteren Einigung vorbehalten wurde.
- Wie bereits oben in Punkt 5 erwähnt, sind alle Leistungen, die Vertragsgegenstand sind, in dem durch den Pauschalfestpreis abgegoltenen Leistungsumfang jedenfalls auch dann enthalten, wenn sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt sind. Ein weiter gehender Entgeltsanspruch als jener, der in Punkt 6 vereinbart ist, besteht hierfür nicht.
12. Örtliche Bauaufsicht, Zusammenwirken Mehrerer
- Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, die Bauausführung stets überwachen zu lassen. Leistungs- und Haftungsumfang des Auftragnehmers werden jedoch durch das Bestehen der örtlichen Bauaufsicht in keiner Weise beschränkt.
- Den Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht ist soweit Folge zu leisten, als sie den Leistungsumfang des vorliegenden Vertrages konkretisieren. Zur Anordnung von Leistungsänderungen oder zur Erteilung sonstiger Anweisungen, welche sich auf den Leistungsumfang, die übergeordnete Verpflichtung oder den vereinbarten Pauschalfestpreis auswirken können, ist die örtliche Bauaufsicht keinesfalls berechtigt. Wenn der Auftragnehmer solche Anweisungen erhält, hat er diese unverzüglich an den Auftraggeber zur Kenntnisnahme weiterzuleiten und von diesem eine schriftliche Stellungnahme abzuwarten.
- Die übergeordnete Verpflichtung des Auftragnehmers iSd Punktes 4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
- Der Auftragnehmer hat mit allen am gegenständlichen Werk sonst noch beteiligten Professionisten weitest möglich technischen und zeitlichen Schulterschluss zu suchen, um einen mangelfreien und reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen.
- Für die Ausführung aller Leistungen dürfen ausnahmslos nur Pläne, Plan- und Ausführungsunterlagen sowie Muster verwendet werden, die vom Auftraggeber oder der örtlichen Bauaufsicht freigegeben wurden (Freigabevermerk). Die Freigabe von Plänen, Planund Ausführungsunterlagen sowie Mustern durch den Auftraggeber bedeutet jedoch keine Haftungsfreistellung oder Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers.
13. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat während der Bauausführung ebenso wie im Zuge der Ausführung allfälliger Gewährleistungsarbeiten durch den Auftragnehmer ein Mitwirkungsrecht iS der Konkretisierung des vertragsgegenständlichen Leistungsumfanges. Er hat weiters iSd Punktes 11 das Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen und zur Erteilung von Zusatzaufträgen.
- Sofern der Auftraggeber Anordnungen, Konkretisierungen, Antworten und Ähnliches nicht rechtzeitig gibt, gilt jedenfalls die übergeordnete Verpflichtung nach Punkt 5.
- Den Auftraggeber trifft die Pflicht zur Errichtung von Anschlussstellen für Starkstrom, Wasser und Gas. Die Zubringung von Wasser, Strom und Gas von den vom Auftraggeber errichteten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich ist, obliegt dem Auftragnehmer. Ebenso obliegt dem Auftragnehmer die Errichtung diverser Zähler sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Schließlich hat der Auftragnehmer die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung zu tragen.
14. Subunternehmer
- Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, beim vertragsgegenständlichen Werk Subunternehmer ohne Genehmigung durch den Auftraggeber einzusetzen.
15. Warnpflicht
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vertragsbestandteile und sonst vorliegenden Unterlagen, den Baugrund und alle Vorleistungen anderer Professionisten genauestens auf ihre Eignung zur Herstellung des von ihm geschuldeten Erfolges zu prüfen. Ein für diese Prüfung anfallendes Entgelt ist im vereinbarten Pauschalfestpreis enthalten. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass allfällige, dem Werk anhaftende Mängel auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Plänen oder mangelhaften Vorleistungen anderer Professionisten, auf den Baugrund oder Anweisungen des Auftraggebers oder der örtlichen Bauaufsicht zurückzuführen sind. Ebenso kann er deshalb keinen Allein- oder Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Gehilfen (einschließlich der örtlichen Bauaufsicht) erheben.
- Auch das dem Auftragnehmer allenfalls übergebene Bodengutachten entbindet ihn nicht von seiner vollen eigenen Prüf- und Warnpflicht nach diesem Vertrag.
- Allfällige Warnungen sind gegenüber dem Auftraggeber schriftlich unter Darstellung des daraus drohenden Risikos und unter gleichzeitiger Erstattung von Vorschlägen zur Verhinderung dieses Risikos zu machen und in Kopie an die örtliche Bauaufsicht zu übersenden.
16. Abnahme
- Es wird eine förmliche Schlussabnahme des Gesamtwerks gemäß Generalunternehmervertrag zwischen Netzer RRT und Bauherrn vereinbart, welche nach bezugs- und schlüsselfertiger/betriebsbereiter Fertigstellung durch den Auftraggeber erfolgt. Über diese Schlussabnahme wird eine von den Vertragsparteien zu unterfertigende Niederschrift erstellt, in der etwaige Beanstandungen und Mängel festzuhalten sind. Diese Niederschrift hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinn, dass der Auftraggeber Ansprüche wegen allfälliger im Protokoll nicht angeführter Mängel verliert. Insb. hat der Auftragnehmer auch ohne entsprechenden Vermerk in der Niederschrift sämtliche Mängel zu beheben und allfällige zusätzliche Auflagen der Baubehörde zu erfüllen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um offenkundige oder um versteckte Mängel handelt. Die Einreichung der Fertigstellungsanzeige ist keinesfalls als Schlussabnahme im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.
- Sollte die Teilabnahme einzelner Bauabschnitte oder Bauteile stattfinden, oder sollten Teile oder das gesamte aufgrund dieses Vertrages zu errichtende Werk tatsächlich in Betrieb genommen werden, so bedeutet dies noch keine Schlussabnahme im obigen Sinn. Auch eine Aufnahme des gewöhnlichen Betriebs an Teilen oder der Gesamtheit des Werks ist nicht als Schlussabnahme anzusehen.
- Die Schlussabnahme ist maßgeblich für den Beginn der Haftung des Auftragnehmers aus Gewährleistung sowie für den Risikoübergang auf den Auftraggeber.
- Dem Auftraggeber steht jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Schlussabnahme die volle Gewährleistungsfrist zur Verfügung; er ist allerdings auch berechtigt, die Abnahme des Werks deshalb zu verweigern, weil sich ergibt, dass bereits abgenommene oder in Betrieb genommene Teilleistungen die Funktionstüchtigkeit oder Mangelfreiheit des Werks beeinträchtigen.
- Falls der Auftraggeber wegen des Vorliegens von Mängeln bei der Schlussabnahme die Abnahme verweigert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Behebung der Mängel, nochmals mit einer Frist von zumindest acht Tagen den Auftraggeber zur Abnahme einzuladen, sofern seiner Ansicht nach die Abnahmereife nunmehr erreicht ist.
17. Gewährleistung und Haftung
- Der Auftragnehmer hat für die vollständige Mangelfreiheit und Funktionstüchtigkeit sowie Genehmigungsfähigkeit des von ihm errichteten Werks, sohin für die vollständige Vertragskonformität der erbrachten Leistung einzustehen. Er haftet aus den Titeln des Schadenersatzes und der Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des ABGB und UGB, soweit dieser Vertrag hiervon keine Abänderungen vorsieht.
- Der Auftraggeber ist zur Mängelrüge nicht verpflichtet.
- Es gilt volle Beweislastumkehr. Der Auftragnehmer muss insbesondere beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist und/oder ihm weder eine rechtswidrige Handlung noch ein Verschulden anzulasten ist.
- Über die Bestimmungen des ABGB hinausgehend ist der Auftraggeber im Fall des Vorliegens wesentlicher Mängel, die den ordentlichen Gebrauch von zumindest Teilen des Werks verhindern, auch berechtigt, die Ersatzvornahme durch Dritte umgehend zu beauftragen, ohne den Auftragnehmer selbst zur Verbesserung auffordern zu müssen.
- Eine Vorlage von Attesten über die Eignung bestimmter Materialien oder Baustoffe oder die Vorgabe von Materialien durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer nicht von seiner vollen Haftung für deren Tauglichkeit.
- Neben der Haftung für die Mangelfreiheit des Werks selbst liegen auch alle bei der Ausführung des Vertrages gesetzten oder erforderlichen Handlungen und Unterlassungen im Haftungsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch Handlungen und Unterlassungen seiner Gehilfen oder der von ihm beauftragten oder herangezogenen Leute oder von Personen, die sich mit seiner Billigung im Baustellenbereich befinden oder sich in Folge seines organisatorischen Verschuldens ohne seine Billigung dort befinden können, entstehen. Alle Leistungen müssen jedenfalls so durchgeführt werden, dass das Leben, Eigentum oder sonstige Rechtsgüter des Auftraggebers oder Dritter (einschließlich auf der Baustelle befindlicher Subunternehmer, Berater oder anderer Professionisten) nicht verletzt werden und dass diese auch keine sonstigen Vermögensschäden erleiden.
- Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von allen Schäden schad- und klaglos, die dritte Personen aufgrund eines im Haftungsbereich des Auftragnehmers liegenden Umstands gegen den Auftraggeber geltend machen.
- Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber Gewähr für die Mangelfreiheit des Daches einschließlich der Dachabdichtung, sollte eine solche zu errichten sein, für zehn Jahre, hinsichtlich der übrigen Teile des Werks für drei Jahre.
- Die genannten Fristen beginnen mit der Schlussabnahme.
- Durch außergerichtliche Rüge eines Mangels seitens des Auftraggebers verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung aller mit dem gerügten Mangel zusammenhängender Ansprüche um jeweils ein Jahr.
- Über das Vorgenannte hinausgehende, aufgrund des Gesetzes bestehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben jedenfalls unberührt.
18. Rücktritt wegen Verzuges
- Der Auftraggeber ist – unbeschadet seiner Pönaleforderung, welche hiervon unberührt bleibt – berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer mit dem Baubeginn um mehr als zwei Wochen in Verzug gerät oder einen der im Bauzeitplan vorgesehenen Termine um mehr als zwei Wochen überschreitet. Er ist diesfalls verpflichtet, dem Auftragnehmer unter Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
- Im Fall des Rücktritts gelten die bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen als Gesamtvergütung für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen.
- Ferner hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Mehraufwendungen für die Fertigstellung des Werks durch andere Firmen (Ersatzvornahme) zu ersetzen, ohne gegen die Höhe dieser Mehrkosten Einwendungen erheben zu können.
19. Versicherungen
- Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn den Nachweis einer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 (fünf) Mio pro Schadensfall für Sach- und Personenschäden zu erbringen. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat für die Dauer der Bauzeit zu bestehen.
- Alle Versicherungsprämien sind im Pauschalfestpreis gem Punkt 5 enthalten. Unterlässt der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Versicherungen für den Auftragnehmer auf dessen Kosten abzuschließen und von dem in Punkt 5 dieses Vertrages vereinbarten Pauschalfestpreis in Abzug zu bringen.
20. Dokumentation
- Den Auftragnehmer trifft die Verpflichtung, sämtliche relevanten Vorkommnisse auf der Baustelle im Rahmen von Bautagesberichten schriftlich zu dokumentieren. Diese sind fortlaufend zu nummerieren und dem Auftraggeber wöchentlich zur Abzeichnung vorzulegen.
- Mit der Abzeichnung durch den Auftraggeber ist weder eine Befreiung des Auftragnehmers von der übergeordneten Verpflichtung, eine Änderung des Leistungsumfanges, des Vertragsgegenstandes oder des vereinbarten Entgelts noch eine Haftungsfreistellung des Auftragnehmers verbunden. Die Dokumentationen dienen rein der Aufzeichnung des faktischen Bauablaufes, ohne dass daraus Willenserklärungen der Vertragspartner abgeleitet werden können.
21. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages insgesamt hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitest möglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken und für nicht ausreichend bestimmte vertragliche Regelungen.
- Sämtliche Anlagen des Vertrages bilden dessen integrierende Bestandteile.
- Der vorliegende Vertrag samt den darin genannten Vertragsbestandteilen gibt die getroffene Vereinbarung abschließend wieder, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail gilt ebenfalls als Schriftform.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt, sofern es sich nicht um schriftlich anerkannte oder gerichtlich titulierte Forderungen handelt.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird das für 6800 Feldkirch/Österreich zuständige Gericht vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit des vorliegenden Vertrages.
- Es gilt österreichisches Recht.
Stand 1.1.2019